115, S. 62). Wenn die Beklagte sich dann trotzdem dazu entschlossen habe, interessenwahrend für Dr. WY___ sel. zu handeln, habe sie dessen mutmasslichen Interessen und seiner Familie nach der für sie erkennbaren Interessenlage gewichten und insbesondere auch ihr Risiko, allenfalls als vollmachtlose Stellvertreterin zu agieren, reduzieren dürfen, indem sie (anstatt gar nicht zu handeln) zum Beispiel bloss 1‘000 VW-Aktien verkauft hätte. Es könne nicht sein, dass die Beklagte schlechter gestellt sei, weil sie überhaupt gehandelt habe, als wenn sie gar nicht gehandelt hätte und mangels einer Handlungspflicht von vorneherein nicht haften würde.