53 ZPO fliessenden Begründungspflicht auch nur mit einem Gesetzesartikel oder einer Literaturstelle zu belegen) eine angeblich aus einer Garantenstellung als Geschäftsführerin ohne Auftrag fliessende Handlungspflicht, was bundesrechtswidrig sei (act. B , Rz. 113, S. 61). Eine zivilrechtliche Pflicht, für einen andern tätig zu werden, gebe es nicht (act. B 1 Rz. 114, S. 61). Die Beklagte habe keine Verpflichtung getroffen, das Portefeuille von Dr. WY___ sel. zu überwachen und weitere Anlagevorschläge zu unterbreiten. Wenn nicht für drohende Verluste, so erst recht nicht für allenfalls nicht realisierte Gewinne (act. B 1, Rz. 115, S. 62).