Seite 55 noch im Depot befindlichen 4‘010 VW-Aktien sehr viel mehr im Sinne von Dr. WY___ sel. und damit interessenwahrend gewesen als ein Verkauf gleich aller Titel (act. B 1, Rz. 111, S. 60). Das Kantonsgericht unterstelle der Beklagten (ohne dies unter Verletzung seiner aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO fliessenden Begründungspflicht auch nur mit einem Gesetzesartikel oder einer Literaturstelle zu belegen)