2.3.2 Die Beklagte bringt dagegen vor (act. B 1, Rz. 107 f., S. 58 f.), der 28. Oktober 2008 liege nach dem Ende des hypothetischen Kausalverlaufs. Es sei Dr. WY___ sel. gewesen, der durch sein Schweigen auf die ihm gegen Unterschrift ausgehändigten zahlreichen Belege, welche den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 mehrfach ausgewiesen hätten, verhindert habe, dass noch vor dem 28. Oktober 2008 eine Restitution erfolgt sei und somit wieder 4‘010 VW-Aktien zum Allzeithoch hätten verkauft werden können, wenn dies denn Dr. WY___ sel. tatsächlich gewollt hätte, was jedoch gerade nicht so gewesen sei.