die Möglichkeit gehabt hätte, VW-Aktien ohne Verlust wieder neu zu kaufen, falls es ihm wichtig gewesen wäre, solche weiterhin im Depot zu halten. Folglich müsse im Rahmen der weiteren schadenersatzrechtlichen Beurteilung hypothetisch davon ausgegangen, dass am fraglichen 28. Oktober 20108 der gesamte Aktienbestand von 4'010 VW-Aktien veräussert worden wäre.