LU___ sel. habe in der Folge die verbleibenden VW-Aktien von Dr. WY___ sel. interessenwahrend verkauft, ohne im Verkaufszeitpunkt über dessen explizite Zustimmung zu verfügen. Werde hypothetisch gefragt, ob LU___ sel. für Dr. WY___ sel. auch interessenwahrend im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 OR gehandelt hätte, falls er am 28. Oktober 2008 lediglich 1'000 VW-Aktien verkauft hätte, obwohl sich damals tatsächlich noch 4'010 VW-Aktien in dessen Depot befunden hätten, so müsse diese Frage verneint werden. Mit Blick auf die ausserordentliche Kursentwicklung der VW-Aktien habe LU___ sel. die Interessen von Dr. WY__