an diesem Tag im Glauben gewesen sei, weiterhin über das ganze Paket von 4'010 VW-Aktien zu verfügen, und vom eigenmächtigen Teilverkauf am 17. März 2008 keine Kenntnis gehabt habe. Die Preisdifferenz würden sie im vorliegenden Verfahren als Schadenersatzforderung gegen die Beklagte geltend machen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, es sei nicht bewiesen, dass Dr. WY___ sel. am 28. Oktober 2008 tatsächlich sein ganzes Paket von 4'010 VW-Aktien hätte veräussern wollen. Der Inhalt der Telefonate, welche LU___ .