Die Kläger machten nun geltend, dass ohne den eigenmächtigen Teilverkauf von 3'010 VW-Aktien durch LU___ sel. am 17. März 2008 am Tag des Allzeit-Hochs vom 28. Oktober 2008 statt des Restbestandes von 1'000 VW-Aktien der Gesamtbestand von 4'010 VW-Aktien hätte gewinnbringend veräussert werden können. Sie gingen dabei von der Voraussetzung aus, dass Dr. WY___ sel. an diesem Tag im Glauben gewesen sei, weiterhin über das ganze Paket von 4'010 VW-Aktien zu verfügen, und vom eigenmächtigen Teilverkauf am 17. März 2008 keine Kenntnis gehabt habe.