2.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass am 28. Oktober 2008 die noch im Depot verbliebenen 1'000 VW-Aktien von Dr. WY___ sel. verkauft wurden (act. B 4 E. 2.4, S. 31 ff.). Die Initiative dafür sei von der Beklagten ausgegangen. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Porsche AG durch die VW AG hätten die VW-Aktien an diesem Tag ein Allzeithoch erreicht (Anm. der Unterzeichneten: sogenannter „corner“). SX____ habe seine Kundenberater daher angehalten, die Kunden mit VW-Aktien im Depot über dieses Allzeit-Hoch umgehend zu informieren, um ihnen die Veräusserung ihres Depotbestandes zu ermöglichen. LU___ sel. habe daraufhin telefonisch Dr. WY___