23, S. 16 f.). Selbst wenn die VW-Aktien ein „Klumpenrisiko“ dargestellt hätten - was nicht erstellt ist -, wäre das innerhalb einer 10-jäh-rigen Geschäftsbeziehung kein Grund, eine ebenso lange unangetastet gebliebene Aktienposition ohne explizite Ermächtigung des Kunden zu verkaufen.