Ein Rechtfertigungsgrund (JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 423 OR), wie zum Beispiel ganz spezielle Umstände an der Börse (wie sie dann am 28. Oktober 2008 gegeben waren), lagen am 17. März 2008 nicht vor und wurden von der Beklagten auch nicht behauptet. Diese versuchte den Verkauf lediglich mit einem angeblichen „Klumpenrisiko“ der grossen Aktienposition zu rechtfertigen (vgl. act. B 1 Rz. 23, S. 16 f.).