Oben (E. 2.1.6) wurde dargelegt, dass LU___ sel. keinen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt hat resp. bei einem Anlageberatungsverhältnis einen solchen nicht hätte haben dürfen. Durch den eigenmächtigen Verkauf von 3‘010 VW-Aktien hat LU___ sel. sodann in ein absolutes Recht von Dr. WY___ sel. eingegriffen (JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.