- Oben (E. 2.2.7) wurde dargelegt, dass LU___ sel. Dr. WY___ sel. aufgrund des zwischen ihnen bestehenden (Vertrauens-)Verhältnisses proaktiv über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 hätte informieren müssen und dass die Genehmigungsfiktion der Banklagernd-Postzustellung vorliegend nicht zum Tragen kommt. - Weil das VW-Aktien-Paket schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung zur Beklagten existierte und als sogenanntes „Familiensilber“ über all die Jahre unangetastet blieb, hätte LU___ sel. wissen können und müssen, dass Dr. WY___ sel. einen unautorisierten Verkauf unter normalen Umständen nicht (nachträglich) genehmigen würde.