Seite 51 schweigen auf seine Offerte nur dann als Zustimmung auslegen, wenn nach objektivem Massstab (Verkehrssitte) die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände es zulassen. Mit anderen Worten gilt ein Schweigen nur dann als Zustimmung, wenn Redlichkeit oder praktische Vernunft einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestand (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 6 OR).