Es wäre Pflicht der Beklagten gewesen, Dr. WY___ sel. über den erfolgten, nicht autorisierten, eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien proaktiv zu informieren und ein wirksames Controlling zu führen (act. B 9 Rz. 249 f., S. 62). Der unautorisierte Verkauf von 3‘010 VW-Aktien lasse sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht nachträglich stillschweigend genehmigen (act. B 9 Rz. 251, S. 63). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liege nicht vor, diese habe die Anwendung einer nachträglichen stillschweigenden Genehmigung bereits im Grundsatz verneint (act. B 9 Rz. 253, S. 63).