diesbezüglich fehle die Kausalität (act. B 9 Rz. 244 ff., S. 61 f.). Bereits im September 2009 habe der Kläger 1 sich an LU___ sel. gewandt und am 2. November 2009 Rechenschaft über die Depotwerte und die Vermögensentwicklung verlangt. Im Dezember 2009 sei ihm die schriftliche Zustellung der massgeblichen Unterlagen versprochen worden. Weder der Kläger 1 noch Dr. WY___ sel. hätten sich vorstellen können, dass LU___ sel. sie hinterging und dieser nur auf Zeit gespielt habe (act. B 9 Rz. 247, S. 62). Es wäre Pflicht der Beklagten gewesen, Dr. WY___