Seite 50 Kenntnis vom Stand der Werte und/oder der Liquidität gehabt und hätten eine solche auch nicht haben müssen. Es sei an der Bank und nicht am Kunden, darauf zu achten, dass das Konto nicht überzogen werde. Die angebliche Überschreitung der Vollmacht durch den Kläger 1 stelle eine neue Behauptung dar, welche als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen sei. Eine solche sei im Übrigen nirgends zu erblicken. Eine solche würde sodann nur das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer betreffen, nicht aber dasjenige zur Bank; diesbezüglich fehle die Kausalität (act.