Auf den Umstand, dass der Steuerreport 2008 Dr. WY___ sel. und seinem Steuerberater spätestens im September 2009 vorgelegen habe, werde nicht eingegangen, ebenso wenig auf die Tatsache, dass der Kläger 1 das Depot im September 2009 analysiert habe und dessen Wert von seinen Erwartungen abgewichen sei, noch seine spätestens seit 1. Dezember 2009 zugestandene effektive Kenntnis des Verkaufs der VW-Aktien. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz in Verkennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geprüft. (act. B 1 Rz. 99 f., S. 56). Die Situation sei bezüglich Genehmigung vergleichbar mit jener der Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. (act. B 1 Rz. 101, S. 56).