Seite 49 Monate) zugewartet hätten, bis sie erstmals hätten verlauten lassen, der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 sei ohne Rücksprache bzw. Zustimmung der Beteiligten erfolgt. Ein Widerspruch erst am 29. April 2010 liege massiv über dem, was den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB noch verhindern würde. Dies könne die Vorinstanz mit der krass aktenwidrigen Feststellung, nach dem 23. September 2008 habe die nächste Besprechung der banklagernden Post erst am 29. April 2010 stattgefunden, nicht aus der Welt schaffen (act. B 1 Rz. 98, S. 55).