der Unterzeichneten: act. B 5/14/7) hätten die Kläger in der Folge erstmals geltend gemacht, der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 sei „ohne Rücksprache bzw. Zustimmung der Beteiligten“ erfolgt. Als Fazit bleibe, dass Dr. WY___ sel. und die Kläger nach der Erstellung und dem Erhalt des Steuerreportes 2008, dem auf Seite 5 mit aller Deutlichkeit der Verkauf der zu Jahresbeginn noch vorhandenen 4‘010 VW-Aktien in zwei Tranchen habe entnommen werden können, ein gutes Jahr (der Kläger 1 zugestandenermassen mindestens sieben