gewirkt, seien doch dem am 2. November 2009 besprochenen Depotauszug auch wieder beide im Jahre 2008 erfolgten Transaktionen mit den VW-Aktien und die Verwendung des Erlöses daraus zu entnehmen gewesen, ohne dass der Kläger 1 oder in der Folge der von ihm an der Besprechung vertretene Dr. WY___ sel. remonstriert hätten, diese Transaktionen seien nicht wie 2008 abgesprochen abgewickelt worden (act. B 5/8 Rz. 36/2 lit. g, S. 22 und act. B 5/18 Rz. 382, S. 104). In der Replik hätten die Kläger anerkannt, dass der Steuerreport 2008 spätestens im September 2009 bei Dr. WY___ sel. vorgelegen habe.