Die Beklagte trägt vor (act. B 1 Rz. 91, S. 52), dass schliesslich auch der (ebenfalls mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ausgestattete) Kläger 1 den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 nachträglich ausdrücklich genehmigt habe, indem er, als LU___ sel. mit ihm am 2. November 2009 das Depot von Dr. WY___ sel. besprochen habe, positiv überrascht gewesen sei und ausgeführt habe „mitgeholfen hat sicherlich der VW Verkauf“. Auch hier habe wieder die Genehmigungsfiktion sowohl gegenüber dem Kläger 1 als auch gegenüber Dr. WY___ sel. gewirkt, seien doch dem am 2.