angeht - nicht in guten Treuen mit einer Genehmigung der widerrechtlichen Transaktionen rechnen durfte. Von der Klägerin 2 konnte eine solche Genehmigung umso weniger ausgehen, als sie - wie die Vorinstanz korrekt festhielt - nicht verpflichtet war, die Steuerunterlagen mit Blick auf allfällige unautorisierte Geschäfte Seite 48 durchzusehen und mangels Kenntnis der entsprechenden Vorgänge dazu auch überhaupt nicht in der Lage war. 2.2.9 Genehmigung durch den Kläger 1 und Dr. WY___ sel. nach dem 23. September 2008