In Würdigung dieser Umstände existieren somit keine Genehmigungshandlungen der Klägerin 2 und von Dr. WY___ sel. im April 2009 resp. unmittelbar danach als Folge der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Zustellung des Steuerreports. Aber selbst wenn der geltend gemachte Bankbesuch und die Unterredung mit LU___ sel. durch die Klägerin 2 am 22. April 2009 stattgefunden hätten und ihr im Nachgang zum Gespräch der Steuerreport 2008 zugestellt worden wäre (wovon - wie soeben dargelegt - nicht ausgegangen wird), erblickt das Obergericht darin ebenso wenig wie die Vorinstanz eine Genehmigung des Teilverkaufs der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008.