Dass die Klägerin 2 LU___ sel. am 22. April 2009 einen Besuch auf der Bank abgestattet und mit ihm - angeblich wie üblich - anhand eines aktuellen Vermögensverzeichnisses das Depot von Dr. WY___ sel. besprochen hat, ist nach Meinung des Obergerichts nicht erstellt. Zweifel an der Darstellung der Beklagten erweckt namentlich der Umstand, dass die Letztere in der Teilvereinbarung vom 18./22. August bzw. 1. September 2011 die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Barabhebung von EUR 40‘120.00 als widerrechtliche und ohne Auftrag zugunsten von Drittpersonen getätigte Transaktion anerkannt hat (act. B 5/2/11, S. 1).