In der Klageantwort und in der Duplik machte die Beklagte geltend, die Klägerin 2 habe LU___ sel. am 22. April 2009 einen Bankbesuch abgestattet (act. B 5/8 Rz. 36/2 lit. f, S. 21 f.; act. B 5/18 Rz. 49, S. 24). Es sei mit ihr wie üblich das Depot von Dr. WY___ sel. anhand eines aktuellen Vermögensverzeichnisses besprochen worden, welchem sämtliche vorstehend erwähnten Transaktionen nochmals zu entnehmen gewesen seien. Die durch Dr. WY___ sel. unbeschränkt bevollmächtigte Klägerin 2 habe die Zustellung der Steuerunterlagen 2008 direkt an sich selbst gewünscht.