Anmerkung der Unterzeichneten] gehabt und sei auch nicht zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet gewesen, die Steuerunterlagen unter dem Gesichtspunkt zu durchforsten, ob alle Banktransaktionen genügend autorisiert worden seien. Sie habe diese nicht gekannt, da es sich um Vorgänge gehandelt habe, von denen einzig Dr. WY___ sel. als Auftraggeber Kenntnis gehabt habe.