Das Kantonsgericht hat ausgeführt (act. B 4 E. 2.3.2 lit. ff, S. 30 f.), die Beklagte könne aus dem Umstand, dass der Klägerin 2 die Steuerunterlagen 2008 ausgehändigt worden seien und diese anschliessend nicht gegen den Aktienverkauf protestiert habe, nicht auf eine konkludente Genehmigung schliessen. Die Klägerin 2 habe offenkundig keine Kenntnis vom Verkauf [der VW-Aktien; Anmerkung der Unterzeichneten] gehabt und sei auch nicht zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet gewesen, die Steuerunterlagen unter dem Gesichtspunkt zu durchforsten, ob alle Banktransaktionen genügend autorisiert worden seien.