Die Kläger bestreiten eine nachträgliche, stillschweigende oder konkludente Genehmigung durch die Klägerin 2, da diese die Steuerunterlagen 2008 überhaupt nie erhalten habe (act. B 9 Rz. 233, S. 59). Falls sie die Steuerunterlagen 2008 erhalten habe, hätte dies nicht zu einer nachträglichen, stillschweigenden oder konkludenten Genehmigung geführt. Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, die Steuerunterlagen durchzuforsten, ob alle Banktransaktionen genügend autorisiert gewesen seien. Nicht die Klägerin 2, sondern Dr. WY___ sel. habe die Steuerunterlagen im September 2009 erhalten. Die Genehmigungsfiktion spiele nicht (act. B 9 Rz. 234, S. 59).