Es gehe auch nicht um die Frage ihrer Sorgfaltspflichten für sich selber, sondern um jene als mit notariell beglaubigter Generalvollmacht handelnder Vertreterin von Dr. WY___ sel. und damit um dessen Sorgfaltspflichten selbst. Zu diesen Pflichten gehöre die Durchsicht der übergebenen und zugestellten Dokumente und ein Widerspruch innert Frist, widrigenfalls zugunsten der Beklagten die Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB wirke. Wegen der falschen Anknüpfung im Urteil könnte der falsche Eindruck entstehen (act.