Die Vorinstanz argumentiere an der Sache vorbei (act. B 1 Rz. 87, S. 50 f.): Ob die Klägerin 2 Kenntnis vom Verkauf der 3‘010 VW-Aktien gehabt habe oder nicht, interessiere nicht. Es gehe ja gerade darum, dass sie aufgrund der ihr übergebenen Unterlagen davon hätte Kenntnis haben können. Es gehe auch nicht um die Frage ihrer Sorgfaltspflichten für sich selber, sondern um jene als mit notariell beglaubigter Generalvollmacht handelnder Vertreterin von Dr. WY___ sel. und damit um dessen Sorgfaltspflichten selbst.