Seite 45 führen, während im April 2009 schlicht und ergreifend die Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB zur Anwendung komme. In Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten habe das Kantonsgericht nicht geprüft, dass dieselbe Wirkung der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB (beklagt. act. B 5/9/43) nicht nur die Klägerin 2, sondern auch Dr. WY___ sel. treffe, der nach der Zustellung des Steuerausweises ebenfalls nicht remonstriert habe (act. B 1 Rz. 86, S. 50). Die Vorinstanz argumentiere an der Sache vorbei (act.