Die Beklagte moniert, dass die Vorinstanz die persönliche Besprechung des aktuellen Vermögensverzeichnisses des Depots von Dr. WY___ sel. am 22. April 2009 durch LU___ sel. mit der Klägerin 2 sowie die anschliessende Zustellung der Steuerunterlagen 2008 an diese im angefochtenen Urteil übergangslos und im gleichen Abschnitt wie die Verfügungen über den Verkaufserlös für die 3‘010 VW-Aktien durch Dr. WY___ sel. zwischen dem 19. März 2008 und dem 23. September 2008 geprüft habe (act. B 1 Rz. 85, S. 49 f.).