- nach Auffassung des Obergerichts Dr. WY___ sel. sehr wohl ein Schaden entstanden (vgl. E. 2.4.2) und auch der Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigungsfiktion und dem Schaden zu bejahen ist (vgl. E. 2.4.3); als erstellt kann auch die Absicht der Bank gelten, die Genehmigungsfiktion zu benützen, um Dr. WY___ sel. zu schädigen, da sie sich offensichtlich auf diese Klausel stützt um sich von der Verantwortung für den Schaden, welcher Dr. WY___ sel. durch LU___ sel. vorsätzlich zugefügt worden ist, zu entziehen. 2.2.8 Genehmigung durch die Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. nach dem 23. September 2008