B 5/2/15 und 5/9/46); vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung keineswegs zu beanstanden, der Kundenberater habe das enge Vertrauensverhältnis mit dem Bankkunden missbraucht, weshalb die Bank nach Treu und Glauben nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten habe ausgehen dürfen;