Fazit Zusammenfassend hat das Kantonsgericht festgehalten (act. B 4 E. 2.3.1 lit. fg, S. 31), die von LU___ sel. am 17. März 2008 ohne Verkaufsauftrag vorgenommene vertragswidrige Veräusserung von 3'010 VW-Aktien werde nicht mittels der Genehmigungsfiktionsklausel nachträglich geheilt. Der Genehmigungsfiktion werde vorliegend die Anwendung versagt, weil (1) keine Kenntnis der vertragswidrigen Transaktion durch Dr. WY___ sel. belegt sei, (2) keine rechtsgenügliche Aufklärung über die in den Bankauszügen aufgeführten Transaktionen belegt sei, (3) die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Dokumentationspflichten krass verletzt habe, (4) Dr. WY__