- Den weiteren Ausführungen der Beklagten (act. B 1 Rz. 78 und 79, S. 45) ist entgegenzuhalten, dass der Entscheid des Bundesgerichts 4A_42/2015 vom 9. November 2017, E. 5.5, bereits oben (E. 2.2.7, S. 36) als nicht einschlägig eingestuft worden ist. e) Keine indirekte Genehmigung des Verkaufs der VW-Aktien Wie oben (E. 2.2.5) dargelegt, handelt das erkennende Gericht die hier erwähnten Tatbestände separat und nach einer anderen Systematik als die Vorinstanz ab.