- Gleichermassen überzeugt nicht, was die Beklagte gegen den Passus im Urteil der Vorinstanz (vgl. S. 29) „es sei somit nicht um eine einzelne unrechtmässig erfolgte Handlung [gegangen], sondern um das generelle Verhalten des Kundenberaters, der das Vertrauen gegenüber seinen Bankkunden systematisch ausnutzte, um rechtswidrige, ihn schädigende Finanztransaktionen vorzunehmen“ vorbringt. Die Aussage lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nämlich bereits aufgrund der bis am 23. September 2008 getätigten unautorisierten Geschäften sowie der einen Veruntreuung gegenüber Dr. WY___ sel. rechtfertigen.