Verschiedene Sachverhalte wurden mit dem Teilvergleich vom 18./22. August bzw. 1. September 2011 zwar erledigt und es ist vorliegend lediglich noch ein Geschäft rechtlich zu würdigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das erkennende Gericht bei dessen Beurteilung den Gesamtkontext, in dem dieses Geschäft stattgefunden hat, einfach ausser Acht lassen kann, wie es im Übrigen auch die Vorinstanz zu Recht nicht gemacht hat. - Den von der Beklagten in Rz. 73-76 der Berufung vorgebrachten Argumenten (act. B 1, S. 42 ff.) ist folgendes entgegenzuhalten: