Nach Ansicht des Obergerichts trifft es zu, dass die Beklagte die Barabhebung vom 14. März 2008 nicht als widerrechtlich anerkannt hat (act. B 5/8 Rz. 35, S. 17). Dem widerspricht indessen die Teilvereinbarung vom 18./22. August bzw. 1. September 2011, wo auf Seite 1 unmissverständlich von einer widerrechtlichen und ohne entsprechenden Auftrag des Erblassers/Kunden getätigten Transaktion die Rede ist (act. B 5/2/11). Einen entsprechenden Vorbehalt hat die Beklagte nicht angebracht. Mithin ist davon auszugehen, dass die erste widerrechtliche Barabhebung am 14. März 2008 kurz vor dem unautorisierten Aktienverkauf am 17. März 2008, aber deutlich vor dem 23. September 2008 erfolgt ist.