Die Kläger halten dem entgegen (act. B 9 Rz. 199-207, S. 53 f.), die Vorinstanz habe aus dem Zwischenbericht 3 von K___ gefolgert, dass LU___ sel. die Transaktionen verwendet habe, um Fehlinvestitionen und eine schlechte Performance bei den beiden begünstigten Bankkunden E___ und D___ auszugleichen. Im Übrigen sei es der Beklagten aufgrund der Verletzung der Treuepflicht im elementarsten Kern verwehrt, sich auf eine Genehmigungsfiktion und/oder indirekte Genehmigung zu berufen. Dem Zwischenbericht 3 von K___ lasse sich entnehmen, dass es mindestens zwei weitere Geschädigte gebe (vermutet werde eine Vielzahl).