Komme hinzu, dass die Veruntreuungen in der Teilvereinbarung erledigt worden seien und nicht Prozessgegenstand bilden würden. Nach der Lehre gelte die Genehmigungsfiktion einzig für die im jeweiligen Depotauszug aufgeführten Transaktionen. Demzufolge könne der Fiktion auch der Rechtsmissbrauch nur im Einzelfall, bezogen auf genau spezifizierte Transaktionen, entgegenstehen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Gesamtsachverhalt aus. Dabei gebe es neben dem Fall Dr. WY___ sel. ganze zwei weitere Fälle mit durch LU___ sel. geschädigten Kunden, was für sich schon ausschliesse, dass das Vorgehen von LU___ sel. „System“ gehabt habe.