- Es ist richtig, dass das Kantonsgericht auf den Seiten 15 und 24 des angefochtenen Urteils einen planmässigen unautorisierten Verkauf der VW-Aktien als nicht erstellt erachtet hat. Diese Aussage bezog sich jedoch einzig auf den Verkauf der 3‘010 VW- Aktien am 17. März 2008, während die Feststellung auf Seite 28 des Urteils (auch) die späteren widerrechtlichen Transaktionen (vgl. die Teilvereinbarung, act. B 5/2/11) miteinbezieht. Zudem stützt sich die von der Beklagten kritisierte Vermutung auf Seite 28 (auch) auf die Aussage im Zwischenbericht 3 von K___ (act. B 5/122/4).