eine Verkaufsordre für die VW-Aktien erteilt habe, bilde dieser Verkauf eine klare Abweichung von der vertraglichen Abmachung. Der Kundenberater habe nicht annehmen dürfen, dass der Kunde diesen Verkauf stillschweigend genehmigen würde und die Beklagte habe deshalb nicht gutgläubig auf dessen Zustimmung schliessen dürfen. Diesen schlüssigen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Der in der Berufungserklärung geäusserten Kritik der Beklagten ist aus Sicht des Obergerichts Folgendes entgegenzuhalten: