Die Beklagte habe sich deutlich ausserhalb des vereinbarten vertraglichen Rahmens befunden, da sie Dr. WY___ sel. nur hätte beraten, aber keine eigenmächtigen Transaktionen vornehmen dürfen, was auch bei einem bankerfahrenen Kunden wie ihm gelte. Beim Anlageberatungsvertrag fälle der Kunde selbständig den Kaufs- oder Verkaufsentscheid, und die Bank sei nicht befugt, von sich aus Anlageentscheide zu treffen und diese ohne Rücksprache mit dem Kunden auszuführen. Da die Beklagte nicht beweisen könne, dass Dr. WY___ sel. eine Verkaufsordre für die VW-Aktien erteilt habe, bilde dieser Verkauf eine klare Abweichung von der vertraglichen Abmachung.