Seite 40 Aktien, indem Dr. WY___ sel. am 31. März 2008, der Kläger 1 am 2. November 2009 und die Klägerin 2 am 23. April 2009 über die dank dem Aktienverkauf gewonnene Liquidität auf dem Konto von Dr. WY___ sel. verfügt hätten. Zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, dass die Essenz eines Anlageberatungsvertrages darin bestehe, dass die Bank sich auf die Beratung des Kunden beschränke. Dieser Vertrag werde durch eigenmächtige Transaktionen der Bank fundamental verletzt. Die Beklagte habe sich deutlich ausserhalb des vereinbarten vertraglichen Rahmens befunden, da sie Dr. WY___