Sämtliche Umstände liessen darauf schliessen, dass die Beklagte nicht in guten Treuen mit der Genehmigung der widerrechtlichen Transaktionen durch Dr. WY___ sel. habe rechnen dürfen, da das zugrundeliegende besondere Vertrauensverhältnis durch die nichtautorisierten und schädigenden Transaktionen von LU___ sel. ausgehöhlt worden sei. Das gelte auch bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten indirekten Genehmigung des Verkaufs der 3'010 VW-