Zwar könne alleine aus dem Umstand, dass der Kundenbetreuer eine Transaktion bewusst ohne entsprechenden Auftrag des Kunden ausgeführt habe, nicht ohne Weiteres auf eine Schädigungsabsicht oder positives Wissen der Bank um die Nichtgenehmigung geschlossen werden, da ein derartiger Schluss keinen Raum für die Möglichkeit lasse, dass die Geschäfte im Interesse des Bankkunden und im Vertrauen auf dessen nachträgliche Genehmigung getätigt worden seien. Jedoch habe die Beklagte nach dem Suizid des Kundenberaters LU___ sel. eine interne Untersuchung angeordnet, bei der es vor allem um unrechtmässige Transaktionen bei den von LU___