Im vorliegenden Fall würde die Anwendung der Genehmigungsfiktion zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzendem Ergebnis führen. Dieses Wissen um das treuwidrige und widerrechtliche Verhalten ihres Kundenberaters sei der Beklagten anzurechnen, denn eine juristische Person verfüge dann über relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn dieses Wissen innerhalb ihrer Organisation vorhanden sei. Das Bundesgericht habe im Übrigen festgehalten, dass sich die in den AGB enthaltene Genehmigungsfiktion wegen des der Bank zurechenbaren positiven Wissens des ungetreuen Bankmitarbeiters als unwirksam erweisen könne.