Die Treuepflicht der Bank sei hier im elementarsten Kern verletzt worden. Es handle sich vorliegend nicht um Missverständnisse oder die Liederlichkeit eines Bankangestellten, die sich ein Bankkunde als Folge der Zugangsfiktion zurechnen lassen müsse. Nur gelegentliche, sozusagen "übliche" bankinterne Fehler, mit denen jeder Kunde rechnen müsse, könnten noch durch die Zugangs- und die daraus folgende Genehmigungsfiktion sanktioniert werden. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung der Genehmigungsfiktion zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzendem Ergebnis führen.